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155.200 GOG CH-AG

§ 65 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gliederung

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Obergericht
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§ 65 GOG · Gliederung

1. Das Obergericht ist in die Abteilungen Zivilgericht, Handelsgericht, Strafgericht, Versicherungsgericht und Verwaltungsgericht gegliedert.

1bis. Die Aufgaben der Schiedsgerichte gemäss dem Sozialversicherungsrecht des Bundes werden dem Versicherungsgericht übertragen. Der Regierungsrat regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung.

2. Die Abteilungen gliedern sich in die in der Geschäftsordnung bezeichneten Kammern und Kommissionen.

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