155.200
GOG
CH-AG
§ 64 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Spezialverwaltungsgericht
§ 64 GOG · Stellvertretung
1. Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten vertreten sich gegenseitig.
2. Ist die Stellvertretung gemäss Absatz 1 nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch geeignete, vorab in der Geschäftsordnung des Spezialverwaltungsgerichts bestimmte nebenamtliche Richterinnen und Richter.