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155.200 GOG CH-AG

§ 64 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Spezialverwaltungsgericht
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§ 64 GOG · Stellvertretung

1. Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten vertreten sich gegenseitig.

2. Ist die Stellvertretung gemäss Absatz 1 nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch geeignete, vorab in der Geschäftsordnung des Spezialverwaltungsgerichts bestimmte nebenamtliche Richterinnen und Richter.

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