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155.200 GOG CH-AG

§ 63 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zusammensetzung

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Spezialverwaltungsgericht
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§ 63 GOG · Zusammensetzung

1. Das Spezialverwaltungsgericht setzt sich zusammen aus den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

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