155.200
GOG
CH-AG
§ 63 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zusammensetzung
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Spezialverwaltungsgericht
§ 63 GOG · Zusammensetzung
1. Das Spezialverwaltungsgericht setzt sich zusammen aus den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.