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155.200 GOG CH-AG

§ 62 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gliederung

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Spezialverwaltungsgericht
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§ 62 GOG · Gliederung

1. Das Spezialverwaltungsgericht ist in die Abteilungen Steuern sowie Kausalabgaben und Enteignungen gegliedert.

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