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155.200 GOG CH-AG

§ 60 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zusammensetzung

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Zwangsmassnahmengericht
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§ 60 GOG · Zusammensetzung

1. Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich aus Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten zusammen. Sie entscheiden als Einzelrichterin und Einzelrichter im ganzen Kanton.

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