155.200
GOG
CH-AG
§ 60 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zusammensetzung
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Zwangsmassnahmengericht
§ 60 GOG · Zusammensetzung
1. Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich aus Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten zusammen. Sie entscheiden als Einzelrichterin und Einzelrichter im ganzen Kanton.