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155.200 GOG CH-AG

§ 6 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - d) Beratung und Abstimmung

Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
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§ 6 GOG · d) Beratung und Abstimmung

1. Richterinnen und Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

2. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

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