155.200
GOG
CH-AG
§ 6 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - d) Beratung und Abstimmung
Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 6 GOG · d) Beratung und Abstimmung
1. Richterinnen und Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
2. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.