155.200
GOG
CH-AG
§ 59 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
§ 59 GOG · Stellvertretung
1. Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten amtet an deren oder dessen Stelle ein Mitglied der Schlichtungsstelle.