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155.200 GOG CH-AG

§ 59 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
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§ 59 GOG · Stellvertretung

1. Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten amtet an deren oder dessen Stelle ein Mitglied der Schlichtungsstelle.

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