155.200
GOG
CH-AG
§ 58 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zusammensetzung
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
§ 58 GOG · Zusammensetzung
1. Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.