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155.200 GOG CH-AG

§ 58 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zusammensetzung

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
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§ 58 GOG · Zusammensetzung

1. Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

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