155.200
GOG
CH-AG
§ 57 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zuständigkeit
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
§ 57 GOG · Zuständigkeit
1. Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ist zuständig für Streitigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 aus
a) privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, wenn im Kanton ein Gerichtsstand gegeben ist,
b) öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen der Gemeinden sowie öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten, wenn diese nicht dem Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 oder dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 unterstellt sind.
2. Sie ist als eigenständige Behörde administrativ dem Spezialverwaltungsgericht angegliedert.