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155.200 GOG CH-AG

§ 56 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - b) Stellvertretung

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Bezirksgerichte
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§ 56 GOG · b) Stellvertretung

1. Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten vertreten sich für Piketteinsätze im ganzen Kanton gegenseitig.

2. Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, vertreten sich im ganzen Kanton gegenseitig. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts können sie stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden.

3. Nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes können in den Familiengerichten aller Bezirksgerichte im Kanton eingesetzt werden.

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