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155.200 GOG CH-AG

§ 54 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Jugendgericht

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Bezirksgerichte
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§ 54 GOG · Jugendgericht

1. Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.

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