155.200
GOG
CH-AG
§ 54 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Jugendgericht
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Bezirksgerichte
§ 54 GOG · Jugendgericht
1. Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.