§ 53 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Arbeitsgericht
§ 53 GOG · Arbeitsgericht
1. Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2. Für die Bezirke Aarau, Lenzburg, Kulm und Zofingen, die Bezirke Baden, Bremgarten und Muri, die Bezirke Brugg, Laufenburg, Rheinfelden und Zurzach sind je gemeinsam Fachrichterinnen und Fachrichter zu wählen, die in diesen Bezirken an den Arbeitsgerichten eingesetzt werden können.
3. Für die Verhandlung sind je zwei Fachrichterinnen und Fachrichter als Arbeitgebende und Arbeitnehmende einzusetzen. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz müssen beide Geschlechter mit mindestens zwei Personen vertreten sein.
4. Die berufliche Zugehörigkeit der Fachrichterinnen und Fachrichter und eine angemessene Reihenfolge sind zu berücksichtigen. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz hat die Geschlechtervertretung Vorrang vor der beruflichen Zugehörigkeit.