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155.200 GOG CH-AG

§ 52 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zivil- und Strafgericht

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Bezirksgerichte
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§ 52 GOG · Zivil- und Strafgericht

1. Zivilgericht und Strafgericht setzen sich zusammen aus Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentinnen und Präsidenten, allenfalls Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern.

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