155.200
GOG
CH-AG
§ 52 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zivil- und Strafgericht
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Bezirksgerichte
§ 52 GOG · Zivil- und Strafgericht
1. Zivilgericht und Strafgericht setzen sich zusammen aus Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentinnen und Präsidenten, allenfalls Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern.