155.200
GOG
CH-AG
§ 5 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - c) Änderung der Zusammensetzung
Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 5 GOG · c) Änderung der Zusammensetzung
1. Ändert während der Dauer des Verfahrens die Zusammensetzung des Gerichts, sind die Parteien darüber in Kenntnis zu setzen.