§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretungen
§ 49 GOG · Stellvertretungen
1. Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten desselben Gerichts vertreten sich gegenseitig. Bei Gerichten mit nur einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten erfolgt die Vertretung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die beziehungsweise der in der Geschäftsordnung zu bezeichnen ist.
2. Die Vertretung von Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten durch in der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts bestimmte Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter ist zulässig.
3. Ist die Stellvertretung gemäss Absatz 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die kurzfristige Stellvertretung nach Genehmigung der Justizleitung durch Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten anderer Bezirke, die langfristige Stellvertretung durch befristete Wahl von ausserordentlichen Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten durch den Grossen Rat.