Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.200 GOG CH-AG

§ 48 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 GOG · Stellvertretung

1. Präsidentinnen und Präsidenten vertreten sich gegenseitig im ganzen Kanton.

2. Die Justizleitung kann einer Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht bei ausserordentlicher Geschäftslast oder bei Ausstand mehrerer ihrer Mitglieder zusätzliche Schlichterinnen und Schlichter aus Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht anderer Bezirke zuweisen.

← § 47 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geltungsbereich § 49 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →