155.200
GOG
CH-AG
§ 48 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
§ 48 GOG · Stellvertretung
1. Präsidentinnen und Präsidenten vertreten sich gegenseitig im ganzen Kanton.
2. Die Justizleitung kann einer Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht bei ausserordentlicher Geschäftslast oder bei Ausstand mehrerer ihrer Mitglieder zusätzliche Schlichterinnen und Schlichter aus Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht anderer Bezirke zuweisen.