155.200
GOG
CH-AG
§ 47 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zusammensetzung
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
§ 47 GOG · Zusammensetzung
1. Die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht setzen sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie sechs bis zehn weiteren Mitgliedern. Sie sind als eigenständige Behörden administrativ den Bezirksgerichten angegliedert.