155.200
GOG
CH-AG
§ 46 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verhandlungsraum
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
§ 46 GOG · Verhandlungsraum
1. Die Gemeinden des Kreises haben für die Verhandlungen unentgeltlich einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen.