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155.200 GOG CH-AG

§ 46 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verhandlungsraum

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
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§ 46 GOG · Verhandlungsraum

1. Die Gemeinden des Kreises haben für die Verhandlungen unentgeltlich einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen.

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