Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.200 GOG CH-AG

§ 45 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 GOG · Stellvertretung

1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter desselben Kreises vertreten sich gegenseitig. Ist dies nicht möglich, bestimmt deren Aufsichtsperson eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Kreis des Bezirks.

2. Ist eine Stellvertretung durch eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Kreis des Bezirks nicht möglich, bestimmt die Justizleitung eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Bezirk.

← § 44 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geltungsbereich § 46 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →