155.200
GOG
CH-AG
§ 45 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
§ 45 GOG · Stellvertretung
1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter desselben Kreises vertreten sich gegenseitig. Ist dies nicht möglich, bestimmt deren Aufsichtsperson eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Kreis des Bezirks.
2. Ist eine Stellvertretung durch eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Kreis des Bezirks nicht möglich, bestimmt die Justizleitung eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Bezirk.