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155.200 GOG CH-AG

§ 44 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Einzelrichterin oder Einzelrichter

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
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§ 44 GOG · Einzelrichterin oder Einzelrichter

1. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter amtet als Einzelrichterin oder Einzelrichter.

2. Die mit der Aufsicht betrauten Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten bestimmen für jeden Kreis in ihrem Bezirk je eine geschäftsführende Friedensrichterin oder einen geschäftsführenden Friedensrichter sowie eine Stellvertretung.

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