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155.200 GOG CH-AG

§ 43 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - b) Aufgaben

Besonderer Teil - Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 43 GOG · b) Aufgaben

1. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbeiten Referate, führen in den Verhandlungen das Protokoll, haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme und verfassen und redigieren Entscheide.

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