155.200
GOG
CH-AG
§ 43 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - b) Aufgaben
Besonderer Teil - Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen
§ 43 GOG · b) Aufgaben
1. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbeiten Referate, führen in den Verhandlungen das Protokoll, haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme und verfassen und redigieren Entscheide.