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155.200 GOG CH-AG

§ 42 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber a) Anstellung und Stellvertretung

Besonderer Teil - Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 42 GOG · Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber a) Anstellung und Stellvertretung

1. Die Bezirksgerichte, das Zwangsmassnahmengericht, das Spezialverwaltungsgericht und das Obergericht verfügen über Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

2. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber müssen über einen juristischen Hochschulabschluss (lic. iur. oder Master) verfügen.

3. Die Geschäftsleitung kann Rechtspraktikantinnen oder Rechtspraktikanten sowie für die Protokollführung Kanzleiangestellte als Vertretung der Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zuziehen.

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