Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.200 GOG CH-AG

§ 41 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Standort

Besonderer Teil - Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 GOG · Standort

1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter wählen ihren Standort innerhalb ihres Kreises.

2. Der Standort der Gerichtsbehörden des Bezirks befindet sich am jeweiligen Bezirkshauptort.

3. Der Standort des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen befindet sich in Aarau.

4. Der Standort des Zwangsmassnahmengerichts befindet sich am jeweiligen Standort des Bezirksgerichts, dessen Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident die Geschäftsführung inne hat.

← § 40 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geltungsbereich § 42 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →