155.200
GOG
CH-AG
§ 41 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Standort
Besonderer Teil - Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen
§ 41 GOG · Standort
1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter wählen ihren Standort innerhalb ihres Kreises.
2. Der Standort der Gerichtsbehörden des Bezirks befindet sich am jeweiligen Bezirkshauptort.
3. Der Standort des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen befindet sich in Aarau.
4. Der Standort des Zwangsmassnahmengerichts befindet sich am jeweiligen Standort des Bezirksgerichts, dessen Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident die Geschäftsführung inne hat.