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155.200 GOG CH-AG

§ 40 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Kantonale Gerichtsstruktur

Besonderer Teil - Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 40 GOG · Kantonale Gerichtsstruktur

1. Jeder Kreis hat mindestens zwei Friedensrichterinnen oder Friedensrichter.

2. Jeder Bezirk verfügt über

a) eine Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht,

b) mindestens eine Bezirksgerichtspräsidentin oder einen Bezirksgerichtspräsidenten,

c) ein Bezirksgericht.

3. Kantonal tätige Gerichtsbehörden sind

a) die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen,

b) das Zwangsmassnahmengericht,

c) das Spezialverwaltungsgericht,

d) das Obergericht,

e) das Justizgericht.

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