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155.200 GOG CH-AG

§ 4 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - b) Vollzählige Besetzung und Ausnahme

Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
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§ 4 GOG · b) Vollzählige Besetzung und Ausnahme

1. Der Spruchkörper muss, um verhandeln, beraten und entscheiden zu können, vollzählig besetzt sein.

2. Mit Zustimmung der Parteien kann ausnahmsweise auch ein nicht vollzählig besetzter Spruchkörper verhandeln.

3. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Prozessrechts.

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