155.200
GOG
CH-AG
§ 39 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - b) Zusammensetzung
Besonderer Teil - Justizverwaltung
§ 39 GOG · b) Zusammensetzung
1. Das Justizgericht besteht aus drei Richterinnen oder Richtern sowie drei Ersatzmitgliedern.