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155.200 GOG CH-AG

§ 39 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - b) Zusammensetzung

Besonderer Teil - Justizverwaltung
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§ 39 GOG · b) Zusammensetzung

1. Das Justizgericht besteht aus drei Richterinnen oder Richtern sowie drei Ersatzmitgliedern.

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