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155.200 GOG CH-AG

§ 38 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Justizgericht a) Sachliche Zuständigkeit und Verfahren

Besonderer Teil - Justizverwaltung
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§ 38 GOG · Justizgericht a) Sachliche Zuständigkeit und Verfahren

1. Das Justizgericht entscheidet

a) als einzige kantonale Instanz über die befristete Einstellung im Amt oder die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern,

b) über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Aufsichtskommission,

c) Disziplinarfälle, die ihm von der Justizleitung oder der zuständigen Kommission des Grossen Rats unterbreitet werden,

d) Disziplinarfälle von Mitgliedern der Anwaltskommission,

e) * über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt,

f) über Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung, soweit diese gemäss Art. 29a der Bundesverfassung anfechtbar sind,

g) * über Beschwerden gegen Entscheide betreffend Abgangsentschädigung gemäss § 19.

2. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Justizleitung kann jederzeit beim Justizgericht Beschwerde geführt werden.

3. Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.

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