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155.200 GOG CH-AG

§ 37 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - b) Aufgaben

Besonderer Teil - Justizverwaltung
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§ 37 GOG · b) Aufgaben

1. Die Geschäftsleitung des Obergerichts und die geschäftsführenden Präsidentinnen und Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte sind verantwortlich für den einwandfreien Betrieb jenes Gerichts, dem sie vorstehen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit der Justizleitung.

2. Sie sorgen insbesondere für

a) den Einsatz der Betriebsmittel im Rahmen des vorgegebenen Budgets,

b) die Anstellung des Personals,

c) das Fristenmanagement und die Fristenkontrolle,

d) die Fallverteilung,

e) die Pflichterfüllung der Richterinnen und Richter, der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und der Kanzlei,

f) den Vollzug von Entscheiden der Justizleitung.

3. Die Geschäftsleitung des Obergerichts und die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des jeweiligen Gerichts erlassen eine Geschäftsordnung, die namentlich die interne Organisation, die Zuweisung der Richterinnen und Richter und die sachliche Zuständigkeit innerhalb des Gerichts festlegt. Die Geschäftsordnungen sind der Justizleitung zur Genehmigung vorzulegen.

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