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155.200 GOG CH-AG

§ 36 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geschäftsleitungen der Gerichte a) Zusammensetzung und Wahl

Besonderer Teil - Justizverwaltung
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§ 36 GOG · Geschäftsleitungen der Gerichte a) Zusammensetzung und Wahl

1. Die Geschäftsleitung des Obergerichts besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obergerichts sowie je einer Abteilungsvertretung, die durch alle hauptamtlichen Oberrichterinnen und Oberrichter gewählt wird.

2. Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Bezirksgerichte wählen nach Genehmigung der Kandidatur durch die Justizleitung aus ihrer Mitte je eine geschäftsführende Präsidentin oder einen geschäftsführenden Präsidenten sowie deren beziehungsweise dessen Stellvertretung.

3. Bei Unterlassung einer Wahl wird die geschäftsführende Präsidentin oder der geschäftsführende Präsident durch die Justizleitung bestimmt.

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