155.200
GOG
CH-AG
§ 35 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten
Besonderer Teil - Justizverwaltung
§ 35 GOG · Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten
1. In der Geschäftsordnung der Bezirksgerichte ist eine Bezirksgerichtspräsidentin oder ein Bezirksgerichtspräsident zu bestimmen, welche beziehungsweise welcher die Aufsicht über die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht wahrnimmt.
2. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident kann der Aufsichtskommission Antrag auf Disziplinarmassnahmen stellen.