155.200
GOG
CH-AG
§ 34 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Aufsichtskommission
Besonderer Teil - Justizverwaltung
§ 34 GOG · Aufsichtskommission
1. Die Aufsichtskommission besteht aus drei Oberrichterinnen oder Oberrichtern sowie drei Ersatzmitgliedern.
2. Sie nimmt die Aufsicht über die Richterinnen und Richter des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts, der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen sowie der Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten und die obere Aufsicht über die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht wahr.
3. Sie kann einen Verweis oder eine Ordnungsbusse als Disziplinarmassnahme aussprechen oder der Justizleitung zuhanden des Justizgerichts weitergehende Disziplinarmassnahmen beantragen.