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155.200 GOG CH-AG

§ 33 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - e) Generalsekretariat Gerichte

Besonderer Teil - Justizverwaltung
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§ 33 GOG · e) Generalsekretariat Gerichte

1. Das Generalsekretariat Gerichte ist die Stabsstelle der Justizleitung. Es steht unter der Leitung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs Gerichte.

2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär Gerichte ist Mitglied der Justizleitung mit beratender Stimme und Antragsrecht. Sie oder er bereitet die Geschäfte der Justizleitung vor und setzt deren Beschlüsse um.

3. Sie oder er unterstützt die Aufsichtskommission, die Geschäftsleitung des Obergerichts, die geschäftsführenden Präsidentinnen und Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Bezirksgerichte und die Anwaltskommission.

4. Das Generalsekretariat Gerichte entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

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