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155.200 GOG CH-AG

§ 32 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - d) Besetzung und Delegation

Besonderer Teil - Justizverwaltung
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§ 32 GOG · d) Besetzung und Delegation

1. Die Justizleitung muss vollzählig besetzt sein, um beschliessen zu können. Bei Stimmengleichheit hat die vorsitzende Person den Stichentscheid. In dringenden Fällen sind Präsidialentscheide zulässig.

2. Sie ist befugt, Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder oder die Generalsekretärin beziehungsweise den Generalsekretär Justiz zum Entscheid zu delegieren.

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