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155.200 GOG CH-AG

§ 31 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - c) Vorschlagsrecht

Besonderer Teil - Justizverwaltung
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§ 31 GOG · c) Vorschlagsrecht

1. Den hauptamtlichen Mitgliedern des Obergerichts sowie den Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten steht für ihre Vertretung in der Justizleitung das Vorschlagsrecht zu.

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