155.200
GOG
CH-AG
§ 31 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - c) Vorschlagsrecht
Besonderer Teil - Justizverwaltung
§ 31 GOG · c) Vorschlagsrecht
1. Den hauptamtlichen Mitgliedern des Obergerichts sowie den Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten steht für ihre Vertretung in der Justizleitung das Vorschlagsrecht zu.