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155.200 GOG CH-AG

§ 30 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - b) Zusammensetzung

Besonderer Teil - Justizverwaltung
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§ 30 GOG · b) Zusammensetzung

1. Die Justizleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obergerichts, einer weiteren Oberrichterin oder einem weiteren Oberrichter, zwei Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern in gleicher Zahl und Verteilung.

2. Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder desjenigen Gerichts, dem sie angehören.

3. Den Vorsitz führt die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident. Als Stellvertretung amtet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Obergerichts.

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