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155.200 GOG CH-AG

§ 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Sitzungen des Gerichts a) Besetzung

Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
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§ 3 GOG · Sitzungen des Gerichts a) Besetzung

1. Richterinnen und Richter entscheiden als Einzelrichterin und Einzelrichter, wo dies gesetzlich festgelegt ist.

2. Die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht sind mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.

3. Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ist mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.

4. Die Bezirksgerichte sind besetzt mit

a) drei Richterinnen oder Richtern als Jugendgericht und Familiengericht (Kindes- und Erwachsenenschutz),

b) fünf Richterinnen oder Richtern in allen anderen Fällen des Kollegialgerichts.

5. Das Spezialverwaltungsgericht ist mit drei Richterinnen oder Richtern beziehungsweise in besonderen Fällen mit fünf Richterinnen oder Richtern besetzt.

6. Das Obergericht ist besetzt mit

a) drei Richterinnen oder Richtern als Zivilgericht, Strafgericht und Versicherungsgericht,

b) fünf Richterinnen oder Richtern beziehungsweise in Fällen, in denen der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe nicht erreicht, mit drei Richterinnen oder Richtern als Handelsgericht,

c) drei Richterinnen oder Richtern beziehungsweise in besonderen Fällen mit fünf Richterinnen oder Richtern als Verwaltungsgericht.

7. Das Justizgericht ist mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.

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