§ 29 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Justizleitung a) Aufgaben
§ 29 GOG · Justizleitung a) Aufgaben
1. Die Justizleitung ist das oberste Führungsorgan der Gerichte und der Justizverwaltung. Sie beaufsichtigt die Gerichte sowie die Richterinnen und Richter aller Stufen mit Ausnahme des Justizgerichts.
2. Sie sorgt im Rahmen der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen für die Planung, Budgetierung und Berichterstattung, ergreift alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebsablaufs sowie zur Erreichung der Zielvorgaben und erlässt die dafür notwendigen Reglemente gemäss § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung.
3. Sie wählt die Aufsichtskommission für die Aufsicht über die Richterinnen und Richter.
4. Die stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung stellen die Generalsekretärin beziehungsweise den Generalsekretär Justiz an.
5. Die Justizleitung sorgt für eine angemessene und fachgerechte Weiterbildung der Mitglieder der Gerichte.