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155.200 GOG CH-AG

§ 28 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Träger

Besonderer Teil - Justizverwaltung
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§ 28 GOG · Träger

1. Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.

2. Sie wird wahrgenommen durch

a) die Justizleitung,

b) die Geschäftsleitung des Obergerichts sowie die geschäftsführenden Präsidentinnen und Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte,

c) das Justizgericht.

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