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155.200 GOG CH-AG

§ 27 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verweisung auf das Personalrecht

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 27 GOG · Verweisung auf das Personalrecht

1. Für die Dienstverhältnisse der Richterinnen und Richter gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung sinngemäss, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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