155.200
GOG
CH-AG
§ 27 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verweisung auf das Personalrecht
Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
§ 27 GOG · Verweisung auf das Personalrecht
1. Für die Dienstverhältnisse der Richterinnen und Richter gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung sinngemäss, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.