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155.200 GOG CH-AG

§ 25 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Aufsicht

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 25 GOG · Aufsicht

1. Richterinnen und Richter unterstehen nur insoweit einer Aufsicht, als ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

2. Bestehen Anzeichen für die Verletzung von Dienstpflichten, ist gegen die betroffene Richterin oder den betroffenen Richter ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.

3. Disziplinarmassnahmen sind der Verweis, die Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-, die befristete Einstellung im Amt oder die Amtsenthebung. Die Einstellung im Amt kann mit Lohnkürzung oder Lohnentzug verbunden werden. Bei einem Entscheid nach Amtsende kann der Entzug der Lohnfortzahlung und eine Rückzahlung derselben verfügt werden.

4. Die Amtsenthebung ist zulässig, wenn die Richterin oder der Richter

a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat,

b) * die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat,

c) * wegen einer Handlung, die mit dem Richterberuf nicht vereinbar ist, strafrechtlich verurteilt worden ist, es sei denn, diese Verurteilung erscheint nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister,

d) * das Wohnsitzerfordernis gemäss § 16 Abs. 1 nicht mehr erfüllt.

5. Richterinnen und Richter haben die Justizleitung umgehend über strafrechtliche Verurteilungen zu informieren, die während der Amtsdauer erfolgen und zu einem Eintrag im Privatauszug aus dem Strafregister führen.

6. Die vom Volk gewählten nebenamtlichen Richterinnen und Richter haben der Justizleitung nach erfolgter Wahl umgehend einen Privatauszug aus dem Strafregister einzureichen.

7. Die Justizleitung kann während der Amtsdauer von den Richterinnen und Richtern Auskünfte über hängige Strafverfahren im In- und Ausland, über in- und ausländische Strafurteile, über im In- und Ausland hängige Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, über Führerausweisentzüge und über Betreibungen verlangen.

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