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155.200 GOG CH-AG

§ 24b Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - f) Ausstand

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 24b GOG · f) Ausstand

1. Nebenamtliche Richterinnen und Richter treten in Verfahren in den Ausstand, in denen Anwältinnen oder Anwälte aus ihrer Kanzleigemeinschaft als Parteivertretung auftreten.

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