155.200
GOG
CH-AG
§ 24b Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - f) Ausstand
Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
§ 24b GOG · f) Ausstand
1. Nebenamtliche Richterinnen und Richter treten in Verfahren in den Ausstand, in denen Anwältinnen oder Anwälte aus ihrer Kanzleigemeinschaft als Parteivertretung auftreten.