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155.200 GOG CH-AG

§ 24a Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - e) Offenlegung der Interessenbindungen

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 24a GOG · e) Offenlegung der Interessenbindungen

1. Bei Amtsantritt informieren die Richterinnen und Richter die Justizleitung über

a) ihre berufliche Tätigkeit und ihre Arbeitgebenden,

b) ihre Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts.

2. Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch die Justizleitung erhoben.

3. Das Register über die Interessenbindungen ist öffentlich.

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