§ 24 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - d) Nebenbeschäftigung
§ 24 GOG · d) Nebenbeschäftigung
1. Richterinnen und Richter unterlassen ausseramtliche Tätigkeiten, welche die richterliche Unabhängigkeit gefährden oder den Dienstpflichten zuwiderlaufen.
2. Hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, üben keine entgeltlichen Nebenbeschäftigungen aus, die zusammen mit ihrem richterlichen Pensum mehr als ein Vollpensum ergeben. Ausnahmen unterliegen der Bewilligungspflicht durch die Justizleitung. Die Tätigkeit als Anwältin oder Anwalt ist den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, im Kanton Aargau untersagt.
3. Nebenamtliche Richterinnen und Richter dürfen vor der Abteilung des Gerichts, der sie angehören, respektive vor dem Bezirksgericht oder der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, dem beziehungsweise der sie angehören, nicht als Parteivertretung auftreten.
4. Oberrichterinnen und Oberrichter im Teilpensum können auf Antrag der Justizleitung mit Zustimmung der zuständigen Kommission des Grossen Rats als Ersatzrichterinnen beziehungsweise Ersatzrichter am Obergericht eingesetzt werden. Die zuständige Kommission des Grossen Rats legt den Umfang des Einsatzes fest.