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155.200 GOG CH-AG

§ 23 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - c) Beratungsgeheimnis

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 23 GOG · c) Beratungsgeheimnis

1. Richterinnen und Richter wahren das Beratungsgeheimnis.

2. Die Gerichte sind befugt, abweichende Meinungen von Richterinnen und Richtern in die Urteilserwägungen aufzunehmen.

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