155.200
GOG
CH-AG
§ 23 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - c) Beratungsgeheimnis
Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
§ 23 GOG · c) Beratungsgeheimnis
1. Richterinnen und Richter wahren das Beratungsgeheimnis.
2. Die Gerichte sind befugt, abweichende Meinungen von Richterinnen und Richtern in die Urteilserwägungen aufzunehmen.