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155.200 GOG CH-AG

§ 22 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - b) Prozessleitung

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 22 GOG · b) Prozessleitung

1. Richterinnen und Richter leiten die Prozesse straff und umsichtig.

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