155.200
GOG
CH-AG
§ 21 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Ausübung des Richteramts a) Leitsatz
Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
§ 21 GOG · Ausübung des Richteramts a) Leitsatz
1. Richterinnen und Richter üben ihr Amt mit Zurückhaltung und Menschlichkeit aus.
2. Sie stehen unter Wahrung ihrer Unparteilichkeit einer unbeholfenen Partei bei.