Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.200 GOG CH-AG

§ 21 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Ausübung des Richteramts a) Leitsatz

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 GOG · Ausübung des Richteramts a) Leitsatz

1. Richterinnen und Richter üben ihr Amt mit Zurückhaltung und Menschlichkeit aus.

2. Sie stehen unter Wahrung ihrer Unparteilichkeit einer unbeholfenen Partei bei.

← § 20 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geltungsbereich § 22 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →