155.200
GOG
CH-AG
§ 20 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Unabhängigkeit
Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
§ 20 GOG · Unabhängigkeit
1. Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.