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155.200 GOG CH-AG

§ 20 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Unabhängigkeit

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 20 GOG · Unabhängigkeit

1. Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.

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