155.200
GOG
CH-AG
§ 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Amtsgeheimnis
Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 2 GOG · Amtsgeheimnis
1. Richterinnen und Richter sowie alle weiteren Mitarbeitenden der Gerichte und der Justizverwaltung sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren.