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155.200 GOG CH-AG

§ 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Amtsgeheimnis

Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
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§ 2 GOG · Amtsgeheimnis

1. Richterinnen und Richter sowie alle weiteren Mitarbeitenden der Gerichte und der Justizverwaltung sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren.

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