155.200
GOG
CH-AG
§ 19 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Vorzeitige Pensionierung und Entschädigung bei Nichtwiederwahl
Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
§ 19 GOG · Vorzeitige Pensionierung und Entschädigung bei Nichtwiederwahl
1. Die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigung bei Nichtwiederwahl von hauptamtlichen Richterinnen und Richtern regelt der Grosse Rat durch Dekret.