Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.200 GOG CH-AG

§ 19 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Vorzeitige Pensionierung und Entschädigung bei Nichtwiederwahl

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 GOG · Vorzeitige Pensionierung und Entschädigung bei Nichtwiederwahl

1. Die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigung bei Nichtwiederwahl von hauptamtlichen Richterinnen und Richtern regelt der Grosse Rat durch Dekret.

← § 18 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geltungsbereich § 20 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →