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155.200 GOG CH-AG

§ 18 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Altersgrenze

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 18 GOG · Altersgrenze

1. Hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, scheiden am Ende des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, aus dem Amt aus.

2. Nebenamtliche Richterinnen und Richter können ihr Amt bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs ausüben.

3. Für Richterinnen und Richter des Justizgerichts gilt keine Altersgrenze.

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